Aktuelles aus EU, Bund und Sachsen
12.04.2010
Rechtsschutz bei überlanger Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
BbgVerfG, Urt. v. 17.12.2009, Az. VfGBbg 30/09
1. Das Recht des Rechtsschutzsuchenden auf ein zügiges Gerichtsverfahren nach Art. 52 IV 1 der Verfassung des Landes Brandenburg kann verletz sein, wenn Richterstellen zu einer Zeit abgebaut werden, zu der noch zahlreiche Altverfahren anhängig sind, oder wenn das Präsidium des angerufenen Gerichts keine effektiven Maßnahmen zum Abbau der Altverfahren trifft.
2. Die verfassungsrechtlich verbürgte richterliche Unabhängigkeit findet ihre Grenze u.a. dort, wo durch Untätigkeit des Berichterstatters das Grundrecht des von ihm betreuten Rechtsschutzsuchenden verletzt wird. Eine mehr als einjährige Untätigkeit stellt eine potenzielle Gefährdung des Grundrechts dar und bedarf zu ihrer Rechtfertigung im Lichte der Verfassung besonderer Gründe. Diese können etwa in der Beweislage des konkreten Falles oder im Vorrang noch älterer Verfahren liegen. Das Fehlen solcher Gründe lässt dienstaufsichtsrechtliche Ermahnungen nach § 26 II DRiG in Betracht kommen. (Leitsatz 2 von der Redaktion)
BbgVerfG, Urt. v. 17.12.2009, Az. VfGBbg 30/09
Anmerkung
Die Rechtsprechung des Bbg VerfG ist insoweit durchaus auf die Rechtslage in Sachsen übertragbar, weil die Sächsische Verfassung in Art. 78 Abs. 3 S. 1 als einziges weiteres Bundesland explizit ein solches Grundrecht auf ein zügiges Verfahren vorsieht. Auch der Sächsische Verfassungsgerichtshof hat bereits sächsische Gerichte wegen überlanger Verfahrensdauern gerügt (z.B. SächsVerfG Beschluss vom 05.11.2009, Az. Vf. 64-IV-09).
Das Bundesjustizministerium plant die Einführung einer gesetzlichen Schadensersatzpflicht bei Überschreitung einer bestimmten Verfahrensdauer. Im Gespräch sind 100 EUR je Monat. Hintergrund sind Rügen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gerichtet an die Adresse Deutschlands. Er moniert, dass es gegenwärtig mangels fehlender Sanktionen keinen effektiven Rechtsschutz gegen überlange Verfahren gebe.
Dresden, 12.04.2010
RA Lothar Hermes
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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